Satzung

Satzung der Karnevals-Gesellschaft „De 11 Pille“ Angermund von 1954 e.V.

§1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen: Karnevals-Gesellschaft „De 11 Pille“ Angermund von 1954 e.V.
    Er ist bei dem Vereinsgericht Düsseldorf seit dem 20.11.2000 unter der Registernummer VR 8885 eingetragen.
  2. Die Pill, hergeleitet von der Gänsehaltung an der Anger, ist das Wappentier des Vereins. Blau/Gelb sind die Gesellschaftsfarben.
  3. Seinen Sitz hat der Verein in Düsseldorf Angermund.
  4. Gründungstag war der 10.10.1954.

§2 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt am 1.5. und endet am 30.4. eines jeden Jahres.

§3 Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung des traditionellen Brauchtums einschließlich des Karnevals, der Fastnacht und des Faschings.
  3. Zu den weiteren Hauptaufgaben des Vereins gehören die Förderung einheimischer Künstler und die Beteiligung an sozialen Anliegen.
  4. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
    • Durchführung von Karnevalssitzungen und anderen Veranstaltungen karnevalistischer Brauchtumspflege; insbesondere unter Einbeziehung lokaler karnevalistischer Künstlerinnen und Künstler Auftritte bei karnevalistischen Sitzungen und Veranstaltungen
    • Teilnahme an Karnevalseröffnungen, karnevalistischem Treiben, Umzügen Biwaks bei befreundeten Gesellschaften und Vereinen Karnevalistische Veranstaltungen für Menschen jeden Alters die Erhaltung und Pflege des karnevalistischen Liedgutes bei Mitsingveranstaltungen, Förderung von karnevalistischen Musikgruppen durch Auftrittsmöglichkeiten und die fortlaufende Archivierung von karnevalistischem Liedgut
    • Förderung des Kinderkarnevals durch die Wahl von Kinderprinzenpaaren, die Heranführung von Kindern an den uniformierten und organisierten Karneval und die Durchführung von Kinder-Karnevalsveranstaltungen
    • Förderung des karnevalistischen Tanzsports durch Trainingsangebote und Unterstützung von Tanzgruppen im karnevalistischen Schau- und Gardetanz
    • die Durchführung von Sammlungen und Wohltätigkeitsveranstaltungen für soziale Anliegen

§4 Selbstlose Tätigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§5 Mittelverwendung

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

§6 Verbot von Begünstigung

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.

§7 Mitgliedschaft

  1. Alle in der Satzung aufgeführten Mitglieds‐ und Ämterbezeichnungen sind als geschlechtsneutrale Oberbegriffe zu verstehen.
  2. Die Mitgliedschaft gliedert sich in
    • Jungmitglieder
      Sie haben das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet.
      Das Stimmrecht sowie das aktive und passive Wahlrecht erhalten sie mit der Vollendung des 14. Lebensjahres.
    • Ordentliche Mitglieder
      Ordentliche Mitglieder sind mindestens 18 Jahre alt und haben alle Rechte und Pflichten, die sich aus der Satzung ergeben.
    • Senatoren
      Senatoren sind Förderer des Vereins. Sie sollen dem Verein mit Rat und Tat zur Seite stehen und sind von der Beitragspflicht entbunden. Sie haben volle Mitgliedschaftsrechte.
    • Ehrenmitglieder
      Ehrenmitglieder sind Personen, die wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden. Sie sind beitragsfrei und haben zu allen Veranstaltungen freien Eintritt. Sie haben volle Mitgliedschaftsrechte.
  3. Eine besondere Form der Ehrenmitgliedschaft ist der Ehrenvorsitz und die Ehrenpräsidentschaft des Vereins. Sie haben volle Mitgliedschaftsrechte.

§8 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
  2. Die Mitgliedschaft setzt einen schriftlichen Aufnahmeantrag voraus. Über die Aufnahme entscheidet der Gesamtvorstand in der auf den Aufnahmeantrag folgenden Sitzung des Gesamtvorstands.
    Aufgenommen ist, wer die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder des Gesamtvorstands erhält. Die Mitgliedschaft und Beitragspflicht wird mit dem Beschluss des Gesamtvorstands begründet.
  3. Bei Ablehnung sind dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
  4. Gegen die Ablehnung, steht dem Antragsteller die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.
  5. Zum Tragen von Abzeichen, Uniformen und Uniformteilen des Vereins sind nur Mitglieder des Vereins berechtigt. Dies gilt auch für frühere Abzeichen, Uniformen und Uniformteile.

§9 Ehrungen (besonderen Formen der Mitgliedschaft)

  1. Den Status eines Senators verleiht der Gesamtvorstand mit 2/3-Mehrheit.
  2. Die Ehrenmitgliedschaft, Ehrenpräsidentschaft und den Ehrenvorsitz verleiht die Generalversammlung auf Vorschlag des Gesamtvorstands.

§10 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an die Anschrift des Vereins. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand erklärt werden.
  3. Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr.
  4. Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist.
    Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten.
    Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.
  5. Ein ausgetretenes oder ausgeschlossenes Mitglied hat keinen Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.

§11 Beiträge

  1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung kann auch Aufnahmegebühren und Umlagen festsetzen.
  2. Einzelheiten regelt die von der Mitgliederversammlung zu beschließende Beitragsordnung.
  3. Der Jahresbeitrag ist am 1. Mai fällig. Bei unterjährigem Eintritt wird der Beitrag separat im laufenden Geschäftsjahr eingezogen.
  4. Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, am SEPA-Lastschriftverfahren für den Einzug der Mitgliedsbeiträge teilzunehmen.
    Die Erklärung des Mitglieds erfolgt dazu auf dem Aufnahmeformular.

§12 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§13 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan.
  2. Mindestens einmal im Geschäftsjahr, möglichst im ersten Quartal, findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Dies ist die Generalversammlung.
  3. Zu den Aufgaben der Generalversammlung gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfer, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
    Nachwahlen können auch auf anderen ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlungen durchgeführt werden.
  4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat in Textform unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
    Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag. Die Einladung gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift bzw. E-Mail-Adresse gerichtet war.
  5. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens zwei Wochen vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
  6. Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  7. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  8. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Dies ist in der Regel der 1. Vorsitzende.
  9. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist für den Fall der Abwesenheit des Schriftführers ein Schriftführer zu wählen.
  10. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung oder Wahl gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
  11. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
  12. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben und werden nicht mitgezählt.
  13. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
  14. Abweichend von §32 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist ein Beschluss ohne Versammlung der Mitglieder gültig, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, bis zu dem vom Verein gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.
  15. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens 15 % aller Mitglieder unter Angabe eines Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
  16. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, dass vom Schriftführer und Versammlungsleiter unterschrieben werden muss. Dieses soll den Mitgliedern spätestens mit der Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung zur Kenntnis gebracht werden.

§14 Vorstand

  1. Der Vorstand im Sinn des §26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem 1. Kassierer.
    Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam. Sie bilden den geschäftsführenden Vorstand. Der Gesamtvorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand sowie dem 2. Vorsitzenden, dem 2. Kassierer und den Vorstandsmitgliedern für Öffentlichkeitsarbeit, für Technik/Aufbau für die Uniformträger/Koordination und für Jugend/karnevalistischen Tanzsport.
  2. Die Kassierer können Ausgaberegelungen treffen (z.B. Budgetierungen) und Ausgabensperren verhängen.
  3. Der Gesamtvorstand wird auf der Generalversammlung gewählt. Nachwahlen sind mit vorheriger Ankündigung in der Einladung auch auf anderen ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen möglich.
  4. Ist eine Mitgliederversammlung aus zwingenden Gründen nicht durchführbar, kann die Wahl auch durch Briefwahl oder durch vergleichbare sichere elektronische Wahlformen erfolgen.
  5. Das Amt im Vorstand endet mit Annahme der Wahl durch den gewählten Nachfolger, spätestens 52 Monate nach Amtsantritt. Wiederwahlen sind zulässig.
  6. Gewählt werden zwei Blöcke A und B im Abstand von zwei Jahren:
    • Block A: 1. Vorsitzender, Schriftführer, 2. Kassierer und Vorstand Uniformträger/Koordination
    • Block B: 2. Vorsitzender, 1. Kassierer, Vorstand Öffentlichkeitsarbeit sowie Vorstand Technik/Aufbau und Jugend/karnevalistischen Tanzsport
  7. In den Gesamtvorstand können nur Mitglieder gewählt werden, die mindestens 18 Jahre alt sind. Die Wahl erfolgt als Einzelwahl, die auf Antrag als geheime Wahl zu erfolgen hat.
  8. Der Vorstand kann jederzeit Mitglieder oder Außenstehende zu seinen Sitzungen einladen.
  9. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 5 Vorstandsmitglieder anwesend sind, von denen 2 dem geschäftsführenden Vorstand angehören müssen.
  10. Der geschäftsführende Vorstand ist mit 2 Mitgliedern beschlussfähig.
  11. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden bzw. des sitzungsleitenden Vorsitzenden.
  12. Ein Vorstandsmitglied kann jeder Zeit schriftlich seinen Rücktritt aus dem Vorstand erklären. Ein zurückgetretenes Vorstandsmitglied führt sein Amt bis zur Wahl eines Nachfolgers kommissarisch aus, bei dessen Verhinderung oder Weigerung an dessen Stelle ein anders Vorstandsmitglied.
  13. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
  14. Der geschäftsführende Vorstand und der Gesamtvorstand können jeweils Beschlüsse auch als schriftliche Beschlüsse herbeiführen. Diese Beschlussfassung darf auch elektronisch erfolgen. Der Beschluss ist gültig, wenn alle Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands / des Gesamtvorstands beteiligt worden sind und mindestens die Hälfte der Mitglieder teilgenommen hat.
  15. Der geschäftsführende Vorstand/Gesamtvorstand können ihre Sitzungen auch virtuell durchführen. Es gelten die Regeln einer Sitzung unter Anwesenden.

§15 Vergütungen für die Vereinstätigkeit, Aufwandsentschädigung

  1. Die Organämter des Vereins werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Die Satzung kann hiervon Ausnahmen ausdrücklich zulassen.
  2. Bei Bedarf können die Organämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach §3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
  3. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. (2) trifft die Generalversammlung. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
  4. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach §670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind.
    Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.
  5. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von vier Wochen nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
  6. Vom geschäftsführenden Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach §670 BGB festgesetzt werden.
    Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins, die von der Generalversammlung erlassen und geändert wird.

§16 Die Kassenprüfer

  1. Die Vereinskasse wird jedes Jahr durch zwei Kassenprüfer, die nicht Vorstandsmitglieder sind, geprüft.
    Sie erstatten der Generalversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassierers und der übrigen Vorstandsmitglieder.
  2. Der 1. Kassenprüfer scheidet nach einem Jahr aus, der zweite rückt nach. Die Generalversammlung wählt einen neuen 2. Kassenprüfer. Die direkte Wiederwahl des Ausgeschiedenen ist nicht möglich.
  3. Kassenprüfer können nur volljährige Mitglieder des Vereins sein. In Ausnahmefällen kann die Mitgliederversammlung die Prüfung an einen Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater übertragen.
    Hierfür ist eine 2/3 Mehrheit auf der Mitgliederversammlung erforderlich.

§17 Übernahme von Aufgaben

  1. Die Übernahme mehrerer Aufgaben durch eine Person ist zulässig.
  2. Ist eine Position im geschäftsführenden Vorstand vakant, so kann die Mitgliederversammlung ein anderes Mitglied des geschäftsführenden Vorstands mit der Wahrnehmung der vakanten Position betrauen, die dann diese Funktion in Personalunion mit allen Rechten und Pflichten derselben, jedoch ohne zusätzliches Stimmrecht im Vorstand wahrnimmt.
    Bis zum Beschluss der Mitgliederversammlung hat der geschäftsführende Vorstand eine kommissarische Regelung zu treffen.

§18 Gruppen

  1. Es können Gruppen zur Förderung des Vereinszwecks mit Zustimmung des Gesamtvorstands gebildet werden.
  2. Die in dem Karnevalsverein aktiven Gruppen unterstehen dem Verein. Die Gruppen fördern die Interessen des Vereins und seiner Mitglieder im Rahmen des Vereinszwecks.
    Sie können den Verein nicht nach außen vertreten.
  3. Die Mitgliedschaft in einer Gruppe setzt zwingend die vorherige und anhaltende Mitgliedschaft im Verein voraus.

§19 Senat

  1. Die Senatoren bilden den Senat.
  2. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands sind für ihre Amtszeit geborene Mitglieder des Senats.
  3. Der Präsident und der Vizepräsident des Senats werden auf Vorschlag des Gesamtvorstands durch den Senat auf vier Jahre gewählt. Es gelten alle Vorschriften für die Mitgliederversammlung sinngemäß.
  4. Der Senat ist Gruppe des Vereins. Für ihn gelten die Regelungen des §18.

§20 Datenschutz

  1. Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten der Mitglieder und Mitarbeiter durch den Verein erfolgt nur, soweit dies zur Erfüllung des Satzungszwecks erforderlich ist oder im Einzelfall eine ausdrückliche Einwilligung des Betroffenen vorliegt.
  2. Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt im Rahmen der Bestimmungen der EU-Datenschutzgrundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes.

§21 Haftungsbeschränkungen

  1. Der Verein, seine Organmitglieder und die im Interesse und für die Zwecke des Vereins im Auftrag handelnden Personen haften gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden oder Verluste, die Mitglieder im Rahmen des Vereinsbetriebs, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen und Geräten des Vereins oder bei Veranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch die Versicherungen des Vereins gedeckt sind. Soweit hiernach Versicherungsschutz besteht, ist §31a Abs. 1 S. 2 BGB nicht anzuwenden.
  2. Werden die Personen nach Abs. (1) von Dritten im Außenverhältnis zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von den Ansprüchen Dritter.

§22 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Versammlung durch 2/3–Mehrheit aller abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
  2. Die Einladung hierzu hat einen Monat vorher durch den geschäftsführenden Vorstand durch Rundschreiben oder auf elektronischem Weg (E-Mail, Telefax) zu erfolgen.
  3. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Werktags.
  4. Als einziger nicht formaler Tagesordnungspunkt ist die Auflösung des Vereins anzugeben.
  5. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die amtierenden Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands zu Liquidatoren ernannt.
  6. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die „Gemeinnützige Stiftung für Seniorenbetreuung in Angermund e.V.“, die es ausschließlich zu gemeinnützigen Zwecken zu verwenden hat.

§23 Satzungsänderungen

  1. Die Satzung kann nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder der Generalversammlung geändert werden.
  2. Satzungsänderungen und Ergänzungsbeschlüsse sowie Neufestsetzungen von Beiträgen werden allen Mitgliedern schriftlich mitgeteilt.
  3. Der geschäftsführende Vorstand darf Änderungen der Satzung, die aus redaktionellen Gründen für die Eintragung in das Vereinsregister oder aus zwingenden gesetzlichen Gründen erforderlich werden, mit Zustimmung des Gesamtvorstands vornehmen.

 

Angermund, den 19. Oktober 2023