Satzung der Karnevals- Gesellschaft

„De 11 Pille von 1954 e.V. - Angermund"



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§ 1 Name, Sitz und Zweck des Vereins

Der Verein führt den Namen: Karnevals-Gesellschaft „De 11 Pille“ Angermund von 1954. Die Pill, hergeleitet von der Gänsehaltung an der Anger, ist das Wappentier des Vereins.
Blau/Gelb sind die Gesellschaftsfarben. Der Verein soll ins Vereinsregister eingetragen werden. Nach seiner Eintragung führt er den Namenszusatz „e.V.“
Seinen Sitz hat der Verein in Düsseldorf-Angermund. Die Anschrift des Vereins ergibt sich aus der Beitragsordnung. Gründungstag war der 10.10.1954.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des traditionellen winterlichen Heimatbrauchtums (Karneval).
Die in dem Karnevalsverein aktiven Gruppen unterstehen dem Verein. Die Gruppen fördern die Interessen des Vereins und seiner Mitglieder im Rahmen des Vereinszwecks.
Zu den weiteren Hauptaufgaben des Vereins gehören, neben der Proklamation des Angermunder Prinzenpaares, die Förderung einheimischer Künstler und die Beteiligung an sozialen Anliegen.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.

§ 2 Mitgliedschaft

Alle in der Satzung aufgeführten Mitglieds- und Ämterbezeichnungen sind als geschlechtsneutrale Oberbegriffe zu verstehen.
Die Mitgliedschaft gliedert sich in
• Jungmitglieder
Sie haben das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet. Das Stimmrecht sowie das aktive und passive Wahlrecht erhalten sie mit der Vollendung des 14. Lebensjahres.
• Ordentliche Mitglieder
Ordentliche Mitglieder sind mindestens 18 Jahre alt und haben alle Rechte und Pflichten, die sich aus der Satzung ergeben.
• Senatoren
Senatoren sind Förderer des Vereins. Sie sollen dem Verein mit Rat und Tat zur Seite stehen und sind von der Beitragspflicht entbunden.
• Ehrenmitglieder
Ehrenmitglieder sind Personen, die wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden. Sie sind beitragsfrei und haben zu allen Veranstaltungen freien Eintritt.
Eine besondere Form der Ehrenmitgliedschaft ist der Ehrenvorsitz und die Ehrenpräsidentschaft des Vereins.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
Die Jungmitgliedschaft oder ordentliche Mitgliedschaft setzt einen schriftlichen Aufnahmeantrag voraus. Dieser muss mindestens 6 Wochen vor der Generalversammlung dem Vorstand zur Prüfung zugestellt werden. Der Vorstand beschließt, ob ein eingereichter Aufnahmeantrag der Generalversammlung zur Entscheidung vorgelegt wird. Aufnahmen erfolgen durch die Generalversammlung. Bei Ablehnung werden dem Antragsteller die Gründe mitgeteilt.
Den Status eines Senators verleiht der Vorstand mit 2/3-Mehrheit.
Die Ehrenmitgliedschaft wird auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung verliehen.

§ 4 Beiträge

Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Er kann Aufnahmegebühren und Umlagen festsetzen.
Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen werden durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
Die Beiträge sind jährlich im voraus zu entrichten.
Alle Zahlungen sind unbar durch Überweisung oder Lastschriftverfahren auf das Konto des Vereins vorzunehmen.
Einzelheiten regelt die Beitragsordnung.

§ 5 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitgliedes, durch den Austritt des Mitgliedes oder durch den Ausschluss des Mitgliedes durch den Verein.
Jedes Mitglied kann seinen Austritt aus dem Verein unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist zum Ende des Geschäftsjahres erklären. Die Erklärung muss gegenüber dem Vorstand schriftlich erfolgen.
Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann ausgesprochen werden, wenn in der Person des Mitglieds ein wichtiger Grund vorliegt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.
Ein ausgetretenes oder ausgeschlossenes Mitglied hat keinen Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.
§ 6 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt am 1.5. und endet am 30.4. eines jeden Jahres.

§ 7 Organe des Vereins

• Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung zu Beginn eines Geschäftsjahres ist die Generalversammlung.
Zur Generalversammlung lädt der Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mindestens 21 Tage vorher durch Rundschreiben ein.
Anträge zur Generalversammlung müssen 14 Tage vorher an den geschäftsführenden Vorstand schriftlich eingereicht werden.
Die Generalversammlung ist mit den erschienenen Mitgliedern beschlussfähig.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit die Satzung nicht ausdrücklich etwas anderes vorsieht.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben und werden nicht mitgezählt.
In der Generalversammlung legt der Vorstand den Jahresbericht vor. Über die Entlastung des Vorstands ist zu entscheiden. Auch werden in der Generalversammlung die Beiträge festgelegt.
Satzungsänderungen beschließt die Generalversammlung mit 2/3-Mehrheit. In der Generalversammlung können außerdem weitere Funktionäre gewählt werden.
Eine weitere Mitgliederversammlung findet im letzten Quartal eines Kalenderjahres statt. Hier wird das Programm der neuen Session vorgestellt.
• Die außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel der Mitglieder unter Angabe eines Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
• Der Vorstand
Der Gesamtvorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem Kassierer, dem Schriftführer, dem Präsidenten, dem Presse- und Werbewart, dem technischen Koordinator, dem Tanzgruppenkoordinator, dem Adjutanten, dem Literaten. An den Vorstandssitzungen nehmen auch der amtierende Prinz, der Ehrenvorsitzende und der Ehrenpräsident teil und haben Stimmrecht.
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem 1.Vorsitzenden, dem Kassierer, dem Schriftführer und dem Präsidenten. Der 2. Vorsitzende wird aus dem Kreis des geschäftsführenden Vorstands von der Mitgliederversammlung gewählt, darf aber nicht der 1.Vorsitzende sein.
Vertretungsberechtigt für den Verein sind jeweils zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands.
Der Vorstand wird auf der Generalversammlung gewählt, und zwar jeweils für 4 Jahre. Wiederwahlen sind zulässig.
Gewählt werden zwei Blöcke A und B im Abstand von zwei Jahren:
Block A: 1. Vorsitzender, Schriftführer, Adjutant, technischer Koordinator, Literat
Block B: Kassierer, Präsident, Presse- und Werbewart, Tanzgruppenkoordinator,
In den Vorstand können nur Mitglieder gewählt werden, die mindestens 18 Jahre alt sind und dem Verein mindestens ein Jahr angehören.
Der Vorstand kann jederzeit Mitglieder oder Außenstehende zu seinen Sitzungen einladen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 7 Vorstandsmitglieder, davon 2 geschäftsführende Vorstandsmitglieder anwesend sind.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bzw. des sitzungsleitenden Vorsitzenden.
Ein Vorstandsmitglied kann jeder Zeit schriftlich seinen Rücktritt aus dem Vorstand erklären. Der Rücktritt eines Vorstandsmitglieds wird erst mit der Kooptation eines Nachfolgers wirksam.
Über jede Versammlung ist ein Protokoll zu führen, dass vom Schriftführer und Versammlungsleiter unterschrieben werden muss.

§ 8 Die Kassenprüfer

Die Vereinskasse wird jedes Jahr durch zwei Kassenprüfer, die nicht Vorstandsmitglieder sind, geprüft. Sie erstatten der Generalversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassierers und der übrigen Vorstandsmitglieder.
Der 1. Kassenprüfer scheidet nach einem Jahr aus, der zweite rückt nach. Die Generalversammlung wählt einen neuen zweiten Kassenprüfer. Die direkte Wiederwahl des Ausgeschiedenen ist nicht möglich.
Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag die Kassenprüfung an Nichtmitglieder vergeben.

§ 9 Übernahme von Aufgaben

Die Übernahme mehrerer Aufgaben durch eine Person ist zulässig.
Eine Personalunion bezüglich der Ämter des geschäftsführenden Vorstandes ist ausgeschlossen.

§ 10 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Versammlung durch 2/3 –Mehrheit aller abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Die Einladung hierzu hat mindestens 21 Tage vorher durch den geschäftsführenden Vorstand durch Rundschreiben zu erfolgen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Werktags.
Als einziger Tagesordnungspunkt ist die Auflösung des Vereins anzugeben.
Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die amtierenden Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands zu Liquidatoren ernannt.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die „Gemeinnützige Stiftung für Seniorenbetreuung in Angermund e.V.“, die es ausschließlich zu gemeinnützigen Zwecken zu verwenden hat

§ 11 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen und Ergänzungsbeschlüsse sowie Neufestsetzungen von Beiträgen werden allen Mitgliedern formlos mitgeteilt.
Der geschäftsführende Vorstand darf Änderungen der Satzung, die aus redaktionellen Gründen für die Eintragung in das Vereinsregister oder aus zwingenden gesetzlichen Gründen erforderlich werden, mit Zustimmung des Gesamtvorstands vornehmen.
Angermund, den 10.05.2000
Revision 1 vom 17.05.2006